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Präambel zum P-Konto-Simulator
Der P-Konto-Simulator wurde entwickelt, um die technischen Abläufe des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) exakt so nachzubilden, wie sie in den IT-Systemen der Banken ablaufen. Die Simulatoren arbeiten daher mit denselben Berechnungs- und Übertragungsmechanismen, die auch in der Praxis bei Banken, Sparkassen und anderen Instituten der Kreditwirtschaft angewandt werden.
Nicht Aufgabe des Simulators ist es, die Höhe der Pfändungsfreigrenze zu bestimmen.
Die Berechnungen des Simulators setzen vielmehr voraus, dass die Pfändungsfreigrenze für den jeweiligen Monat bereits feststeht. Dieser Wert muss vom Anwender so eingegeben werden, wie ihn die Bank tatsächlich zugrunde legt. Nur so ist gewährleistet, dass die Simulation dieselben Ergebnisse liefert wie die Bank-IT.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenze selbst ist hoch individuell. Sie kann von persönlichen Verhältnissen, gerichtlichen Entscheidungen, Bescheinigungen oder auch landesrechtlichen Vorgaben abhängen.
Der P-Konto-Simulator versteht sich somit als Abbildungstool für die bankseitige Verarbeitung: Er berechnet auf Grundlage der vom Anwender vorgegebenen Pfändungsfreigrenze die Ergebnisse exakt so, wie dies auch im Rechenwerk der Bank geschieht – nicht jedoch die Ermittlung der Pfändungsfreigrenze selbst.
Tipp:
Wenn die Ergebnisse des P-Konto-Simulators von den Berechnungen Ihrer Bank abweichen, sollte zuerst überprüft werden, ob die eingegebene Pfändungsfreigrenze korrekt mit der von der Bank verwendeten übereinstimmt. Nur eine Übereinstimmung garantiert, dass der Simulator die Ergebnisse der Bank-IT exakt abbildet.
Hinweis:
In der Praxis stammen Differenzen zwischen den Berechnungen der Bank und des P-Konto-Simulators fast immer aus menschlichen Eingabefehlern – z. B. bei der Auswahl oder Übernahme der Pfändungsfreigrenze. Die IT-Systeme der Banken selbst rechnen korrekt. Gleichwohl weist Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 19/19850, 11.06.2020) darauf hin, dass auch auf Bankseite Fehlerquellen bestehen können:
„Dieses Verfahren ist für die Kreditinstitute äußerst aufwendig. Zudem liegen hier Fehlerquellen, weil nicht auf einen automatisierten Prozess zurückgegriffen werden kann. Fehler in der Berechnung gehen entweder zu Lasten der Kunden oder der Gläubiger, da aufgrund der Komplexität der Regelungen praktisch keine Kontrollmöglichkeit für die Betroffenen besteht.“
Zusatzhinweis:
Damit die Bank-IT korrekt arbeiten kann, muss sie mit den richtigen Parametern (insbesondere der Pfändungsfreigrenze bzw. den pfändungsfreien Beträgen) versorgt werden. Ob diese Beträge im Einzelfall korrekt ermittelt und von der Bank richtig umgesetzt wurden, kann nur durch eine unabhängige Überprüfung festgestellt werden. Eine solche Kontrolle ist unverzichtbar, da die Ermittlung der pfändungsfreien Beträge von vielen individuellen Faktoren abhängt (z. B. Unterhaltspflichten, gerichtliche Entscheidungen oder Nachzahlungen von Sozialleistungen).
Tipp:
Wenn die Ergebnisse des P-Konto-Simulators von den Berechnungen Ihrer Bank abweichen, sollte zuerst überprüft werden, ob die eingegebene Pfändungsfreigrenze korrekt mit der von der Bank verwendeten übereinstimmt. Nur eine Übereinstimmung garantiert, dass der Simulator die Ergebnisse der Bank-IT exakt abbildet.
Ausnahmefälle, die eine automatische Berechnung der Pfändungsfreigrenze unmöglich machen
Der P-Konto-Simulator bildet die Abläufe der Bank-IT nach. Damit die Ergebnisse identisch sind, muss die gültige Pfändungsfreigrenze bereits feststehen und korrekt eingegeben werden.
Warum eine automatische Ermittlung dieses Freibetrags unmöglich ist, zeigen die zahlreichen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle:
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1. Pfändungen wegen Delikten
• Rechtsgrundlage: § 850f Abs. 2 ZPO
• Inhalt: Bei Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen kann das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag herabsetzen oder sogar ganz aufheben.
• Problem: Ob eine Forderung aus einem Delikt stammt, weiß die Bank-IT nicht. Es braucht eine gerichtliche Entscheidung.
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2. Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen
• Rechtsgrundlage: § 850d ZPO
• Inhalt: Unterhaltsgläubiger können bevorzugt befriedigt werden. Das Gericht kann den pfändungsfreien Betrag deutlich herabsetzen.
• Problem: Die Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – eine feste Berechnungsvorschrift gibt es nicht.
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3. Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten
• Rechtsgrundlage: § 850c Abs. 6 ZPO
• Inhalt: Unterhaltspflichten können bei der Freibetragsberechnung teilweise, voll oder gar nicht berücksichtigt werden.
• Problem: Das Gesetz schreibt keine konkrete Berechnungsmethode vor. Das Vollstreckungsgericht entscheidet auf Antrag nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang die unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt.
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4. Sozialleistungen und Nachzahlungen
• Rechtsgrundlage: § 904 ZPO n. F. (seit 01.12.2021)
• Inhalt: Nachzahlungen von Sozialleistungen (z. B. ALG II, Grundsicherung, Kindergeld, Pflegegeld) können pfändungsfrei sein, müssen aber den Monaten zugeordnet werden, für die sie bestimmt sind.
• Problem: Ein IT-System kann die zeitliche Zuordnung nicht automatisch leisten. Manuelle Prüfung ist zwingend.
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5. Zweckgebundene Leistungen
• Rechtsgrundlage: § 54 SGB I (z. B. „Stiftung Mutter und Kind“)
• Inhalt: Bestimmte Leistungen sind von Gesetzes wegen unpfändbar, wenn sie einem besonderen Zweck dienen.
• Problem: Ob eine Zahlung zweckgebunden ist, erkennt die Bank nur anhand eines Bescheids oder einer Anordnung.
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6. Sonderregelungen auf Landesebene
• Rechtsgrundlage: landesrechtliche Vorschriften (z. B. Landeserziehungsgeld)
• Inhalt: Einige Bundesländer haben zusätzliche Schutzvorschriften für bestimmte Leistungen geschaffen.
• Problem: Eine bundeseinheitliche Automatisierung würde voraussetzen, dass die Bank-IT sämtliche Landesgesetze aktuell berücksichtigt.
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7. Mehrere Pfändungen gleichzeitig
• Rechtsgrundlage: allgemeine Regeln der ZPO (insbesondere §§ 804 ff., 850d ZPO)
• Inhalt: Treffen mehrere Pfändungen zusammen (z. B. normale Geldforderung und Unterhaltsforderung), entscheidet die Rangfolge und ggf. eine gerichtliche Anpassung.
• Problem: Eine automatische Berechnung kann die Priorität und Wechselwirkungen nicht zuverlässig abbilden.
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8. Gerichtliche Härtefallentscheidungen
• Rechtsgrundlage: § 850k Abs. 4 ZPO
• Inhalt: Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag individuelle Freibeträge festsetzen oder anpassen, um unbillige Härten zu vermeiden.
• Problem: Vollständig einzelfallbezogen, keine Berechnungsformel vorhanden.
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9. Codierte Geldeingänge
• Rechtsgrundlage: keine spezielle, betrifft die banktechnische Verarbeitung (§ 903 ZPO i. V. m. bankinternen Verfahren)
• Inhalt: Bestimmte Sozialleistungen werden von den Banken durch standardisierte „Leistungscodes“ automatisch erkannt und innerhalb der Freigrenze berücksichtigt.
• Problem: Ob eine Zahlung mit einem gültigen Code versehen ist, hängt allein von der überweisenden Stelle ab. Das IT-System kann nur reagieren – nicht eigenständig entscheiden. Für Nachzahlungen oder fehlerhafte Codierungen gibt es keine automatische Lösung.
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Fazit
Diese Beispiele zeigen:
Es gibt keine einheitliche Formel, um die Pfändungsfreigrenze maschinell zu bestimmen. Sie hängt von individuellen, rechtlich komplexen und oft nur gerichtlich klärbaren Umständen ab.
👉 Deshalb gibt es bis heute kein Tool, das die „richtige“ Pfändungsfreigrenze automatisch ermitteln könnte.
Der P-Konto-Simulator setzt daher immer voraus, dass der Anwender die gültige Pfändungsfreigrenze selbst vorgibt.